Besuchszeiten

Grundsätzlich werden Besucher, Besucherinnen und Begleitpersonen mit Atemwegsinfekten und gesundheitlichem Unwohlsein gebeten, auf Krankenbesuche und / oder Begleitung zum Schutze anderer zu verzichten.

  • Besuchszeiten: täglich von 11 - 20 Uhr
  • Auf den Intensivstationen gelten gesonderte Besuchszeiten.

Oberschwabenklinik

Westallgäu-Klinikum in Wangen

Am Engelberg 29

88239 Wangen im Allgäu

Tel.: 07522/96-0

 

Notaufnahme 24 STD

Unsere Notaufnahme im Westallgäu-Klinikum ist rund um die Uhr 365 Tage im Jahr für medizinische Notfälle geöffnet. Alle medizinischen Fachrichtungen des Krankenhauses arbeiten hier zusammen. Das Spektrum der Notaufnahme reicht von der Versorgung leichterer Verletzungen oder Erkrankungen bis hin zur Versorgung schwer verletzter Unfallopfer oder lebensbedrohlicher Erkrankungen. 

Alle wichtigen Untersuchungen wie Labor-, EKG-, Ultraschall-, Röntgen-, CT- und endoskopische Untersuchungsverfahren können in der Notaufnahme oder in unmittelbarer Nähe zur Notaufnahme durchgeführt werden.

Notfall-Kontakt

Unsere Notaufnahme ist
24 Stunden für Sie da

Westallgäu-Klinikum, Wangen

Am Engelberg 29

Tel.: 07522/96-0

 

Rettungsleitstelle: 112

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Ansprechpartner und Kontakt

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Oberschwabenklinik gGmbH

info@oberschwabenklinik.de

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Die Kommunikation per E-Mail und Kontaktformular ist vor Einblick und Veränderung durch Dritte nicht geschützt. Die Oberschwabenklinik lehnt jegliche Haftung für Schäden ab, die auf die Kommunikation per E-Mail und Kontaktformular zurückzuführen sind.

Wer sich dennoch per E-Mail oder Kontaktformular an uns wendet, ermächtigt uns zur Beantwortung per E-Mail, sofern er dies nicht ausdrücklich ablehnt.

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Personalabteilung

Bewerbung@oberschwabenklinik.de

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 Schliffka
Kris Schliffka

Bereichsleitung Empfang und Administration
07522/96-2001

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Geschichtliches

Die klinische Versorgung von Patienten auf der Anhöhe hat eine viele Jahrzehnte zurückreichende Tradition. Im Jahre 1916 wurde das Krankenhaus eingeweiht. Ein Teil der Räume wurde sogleich mit Verwundeten des Ersten Weltkriegs belegt. 1954 wurde das Haus erweitert. Zwischen 1963 und 1972 entstanden die markanten hohen Gebäude für Personalwohnheime und Schwesterschule. Sie beherbergen heute auch weitere medizinische Einrichtungen und Verwaltungsräume. Im Jahre 1984 wurde ein neues Behandlungs- und Wirtschaftsgebäude eingeweiht. Neben den Fördermitteln des Landes kam dem Krankenhaus eine Erbschaft zu Gute. Dr. Franz Wiedemann von den Adler-Käsewerken Wangen, und seine 1976 verstorbene Witwe Erika Wiedemann hinterließen dem Krankenhaus 22 Millionen Mark (ca. 11 Millionen Euro) für den Bau zeitgemäßer Behandlungsräume.

1997 brachte der Landkreis Ravensburg das Krankenhaus Wangen genauso wie seine anderen Kliniken in den neuen Verbund Oberschwabenklinik GmbH ein. Mit einem umfangreichen Instandsetzungs- und Erweiterungsprogramm wurde das Krankenhaus in den letzten Jahren optisch ansprechend gestaltet und in seiner medizinischen Leistungsfähigkeit gestärkt, um auch in Zukunft seine zentrale Rolle für die medizinische Versorgung im Westallgäu spielen zu können.

Hausordnung

Das Krankenhaus ist ein Ort der Genesung, Ruhe und Entspannung. Unser Leitbild ist das Wohl und die Zufriedenheit unserer Patienten sowie ein möglichst harmonisches Miteinander zwischen den Patienten und der Mitarbeiterschaft der Oberschwaben Klinik. Wir bitten um Verständnis dafür, dass sich diese Ziele nicht ohne die Einhaltung einiger grundlegender Regeln erreichen lassen.

Diese Hausordnung wurde formuliert, um einen möglichst reibungslosen Ablauf bei der Patientenversorgung sowie die Ordnung im Haus zu gewährleisten. Soweit diese Hausordnung persönliche Freiheiten einschränken sollte, geschieht dies ausschließlich zum Wohle der Patienten und zur Absicherung eines den Erfordernissen angepassten Arbeitsablaufs des Krankenhauspersonals. Die Bestimmungen dieser Hausordnung gelten für alle Patienten mit der Aufnahme in das Krankenhaus Bad Waldsee; für Besucher und sonstige Personen wird die Hausordnung mit Betreten des Krankenhausgeländes verbindlich.

 

§ 1 Verhalten der Patienten

(1) Die Patienten nehmen auf andere Personen, insbesondere ihre Mitpatienten im gleichen Zimmer Rücksicht. Dies gilt hinsichtlich a. der Respektierung der Bedürfnisse und Gewohnheiten des Zimmernachbarn b. des Stillschweigens über Diagnose und Therapien sowie die persönlichen Verhältnisse von Mitpatienten.

(2) Um den Heilerfolg nicht zu gefährden, dürfen Patienten nur die vom behandelnden Krankenhausarzt verordneten Medikamente anwenden. Mitgebrachte Medikamente müssen verschlossen aufbewahrt und dürfen nur nach Rücksprache mit dem behandelnden Krankenhausarzt angewendet werden. Arzneimittel dürfen nicht an Mitpatienten oder Besucher abgegeben bzw. eingetauscht werden.

(3) Während der ärztlichen Visiten, der Essenszeiten und während der Zeit der Bettruhe (22 bis 6 Uhr) sollten sich die Patienten in ihren Zimmern aufhalten. Ansonsten stehen den Patienten Aufenthalte außerhalb ihres Zimmers frei. Es ist jedoch auf geeignete Kleidung (z.B. Bade-/ Morgenmantel, Trainingsanzug oder dergleichen) zu achten. Der Aufenthalt von Patienten in Betriebs- und Wirtschaftsräumen sowie in Technikbereichen ist nicht gestattet.

(4) Patienten, die das Krankenhaus verlassen oder ihren Krankenhausaufenthalt unterbrechen möchten, benötigen hierzu unbedingt die Erlaubnis des Arztes. Andernfalls handeln sie auf eigene Gefahr und müssen dies unbedingt schriftlich bestätigen.

(5) Während des Aufenthaltes ist im gesamten Krankenhausbereich größtmögliche Ruhe zu wahren und auf Sauberkeit zu achten. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.

(6) Den Anordnungen und Weisungen des Krankenhauspersonals ist in jedem Fall Folge zu leisten.

 

§ 2 Besuche

Bitte beachten Sie die gesonderten Besucherregeln in der Oberschwabenklinik auf der Startseite unter der Rubrik:

Krankenbesuche in den OSK-Häusern, Informationen zu Coronavirus

 

§ 3 Hygiene

(1) Besucher dürfen sich weder auf Krankenbetten setzen noch ihre Oberbekleidung darauf ablegen.

(2) Tiere dürfen nicht ins Krankenhaus oder auf das Krankenhausgelände mitgebracht werden.

 

§ 4 Brandschutz

Offenes Licht und Feuer sind im Krankenhaus generell untersagt. Auch wenn Kerzen traditionell in die Adventszeit gehören, dürfen Christbäume und Gestecke nur mit elektrischen Kerzen geschmückt werden, ebenso dürfen keine Kerzen angezündet werden.

 

§ 5 Nikotin- und Alkoholkonsum

(1) Nikotin und Alkohol können den Heilungsprozess empfindlich stören.

(2) Der Genuss von Alkohol ist im Krankenhaus grundsätzlich nicht erlaubt. Aus therapeutischen Gründen kann der behandelnde Arzt den Konsum von Alkohol in kleinen Mengen gestatten.

(3) Entsprechend der Vorgaben des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes Baden- Württemberg ist das Rauchen innerhalb des Krankenhausgebäudes grundsätzlich untersagt. Rauchen ist nur innerhalb der ausgewiesenen Flächen erlaubt.

 

§ 6 Elektrogeräte

(1) Mobile Funktelefone können Störungen an den medizintechnischen Geräten verursachen und dürfen deswegen in Bereichen mit hochempfindlichen Medizingeräten nicht in Betrieb genommen werden.

(2) Eigene Fernsehgeräte, Radios, Heiz-, Koch- oder andere Elektrogeräte (ausgenommen Rasierapparate und Föns) sind im Krankenhaus nicht zugelassen.

 

§ 7 Haftung

Für mitgebrachte Gegenstände, die in der Obhut des Patienten verbleiben, sowie für persönliche Kleidungsstücke übernimmt das Krankenhaus keine Haftung. Gleiches gilt für den Verlust von Geld oder Wertsachen, die nicht dem Empfang zur Verwahrung übergeben oder vom Krankenhauspersonal zur Verwahrung übernommen wurden.

 

§ 8 Sonstiges

(1) Film-, Fernseh-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, bedürfen der Erlaubnis der Krankenhausverwaltung sowie der betroffenen Patienten.

(2) Für Werbeaktionen oder das Sammeln von Spenden ist die Zustimmung der Krankenhausleitung erforderlich.

(3) Gewerbliche und parteipolitische Betätigungen sind auf dem gesamten Krankenhausgelände untersagt. Die Krankenhausleitung kann im Einzelfall eine Zustimmung erteilen.

 

§ 9 Sanktionsmöglichkeiten

(1) Bei wiederholten und groben Verstößen gegen diese Hausordnung können Patienten und Begleitpersonen aus dem Krankenhaus ausgeschlossen werden.

(2) Gegen Besucher oder andere Personen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden; dieses können die Geschäftsführung, die Mitglieder des Direktoriums, die Leitungen für Patienten- und Prozessmanagement oder die diensthabenden Ärzte aussprechen. Die Hilfeleistung im unabwendbaren medizinischen Notfall bleibt davon unberührt.

(3) Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Krankenhauseigentum kann Schadenersatz verlangt werden.

Ihr Aufenthalt von A - Z

Zuzahlung für gesetzlich Versicherte

Die Zuzahlungsgebühr für gesetzlich Versicherte beträgt derzeit 10 Euro pro Tag (maximal 28 Tage im Jahr). Für Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren und entbindende Frauen entfällt die Zuzahlung. Bezahlen Sie bitte am Tag Ihrer Entlassung an der Kasse beziehungsweise an der Information. Die Bezahlung mit Scheckkarte ist möglich.

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